Rechtsprechung
   BGH, 10.04.1973 - VI ZR 48/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,3131
BGH, 10.04.1973 - VI ZR 48/72 (https://dejure.org/1973,3131)
BGH, Entscheidung vom 10.04.1973 - VI ZR 48/72 (https://dejure.org/1973,3131)
BGH, Entscheidung vom 10. April 1973 - VI ZR 48/72 (https://dejure.org/1973,3131)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,3131) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Haftpflichtversicherer geschlossenen Teilungsabkommens - Beschränkung der Regulierung des Schadens auf einen Höchstbetrag in einem Teilungsabkommen - Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Delikt - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 202; RVO § 1542

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1973, 664
  • VersR 1973, 759
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 4/69

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen durch ein Teilungsabkommen

    Auszug aus BGH, 10.04.1973 - VI ZR 48/72
    Zur Auslegung eines zwischen dem Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherer geschlossenen Teilungsabkommens, das die abkommensmäßige Regulierung des Schadens auf einen Höchstbetrag beschränkt (Ergänzung zu BGH Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 - LM BGB § 202 Nr. 12 = VersR 1970, 837).

    Sie übernahm in diesem Umfang zugunsten des Schädigers (§ 328 BGB) eine Stillhalteverpflichtung, die ihn der Klägerin gegenüber zur Verweigerung von Leistungen aus dem Haftpflichtfall berechtigte, soweit eine abkommensmäßige Regelung vorgesehen war, ein pactum de non petendo (vgl. BGH Urteile vom 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 = VersR 1970, 837, 838; vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = VersR 1970, 1108, 1109).

    Auf dieser Auslegung eines limitierten Teilungsabkommens beruhte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bereits das Urteil des Senats vom 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 = VersR 1970, 837.

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 10.04.1973 - VI ZR 48/72
    Zutreffend geht das Gericht davon aus, daß die 2-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz (§ 14 Abs. 1 StVG) und die Dreijahresfrist für die Verjährung deliktischer Ansprüche (§ 852 BGB), die für die in Betracht kommenden Ansprüche mit der Kenntnis der Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen aus dem Unfall vom 28. November 1964 in Lauf gesetzt worden (BGHZ 48, 181) und durch den Vorprozeß zwischen der Verletzten und dem Beklagten nicht unterbrochen worden sind, bei Klageerhebung abgelaufen gewesen sein würden, sofern nicht das Teilungsabkommen zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten den Lauf dieser Fristen gehemmt hat.
  • BGH, 28.05.1956 - II ZR 77/55

    Eigentümer eines Kfz-Anhängers als Halter eines Kfz

    Auszug aus BGH, 10.04.1973 - VI ZR 48/72
    Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Teilungsabkommen vom 20. Januar 1960 gibt und die in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar ist (BGHZ 20, 385, 389), wird dem Zweck der Vereinbarung nicht gerecht.
  • BGH, 29.09.1970 - VI ZR 191/68

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Nichthaftung des Halters und

    Auszug aus BGH, 10.04.1973 - VI ZR 48/72
    Sie übernahm in diesem Umfang zugunsten des Schädigers (§ 328 BGB) eine Stillhalteverpflichtung, die ihn der Klägerin gegenüber zur Verweigerung von Leistungen aus dem Haftpflichtfall berechtigte, soweit eine abkommensmäßige Regelung vorgesehen war, ein pactum de non petendo (vgl. BGH Urteile vom 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 = VersR 1970, 837, 838; vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = VersR 1970, 1108, 1109).
  • BGH, 13.12.1977 - VI ZR 14/76

    Rentenzahlungen wegen eines Verkehrsunfalls - Persönliche Inanspruchnahme eines

    Nach ständiger Rechtsprechung enthält ein TA hinsichtlich des Haftpflichtanspruchs ein pactum de non petendo und dies auch zugunsten des Schädigers (§ 328 BGB) mit der Wirkung, daß im Umfang der abkommensgemäßen Regulierung durch den Haftpflichtversicherer der SVT eine Stillhalteverpflichtung übernimmt, die den Schädiger gegenüber dein Geschädigten (oder dessen Rechtsnachfolger) berechtigt, Leistungen aus dem Haftpflichtfall zu verweigern (zuletzt. Senatsurt. v. 10. April 1973 - VI ZR 48/72 = VersR 1973, 759 m.w.Nachw.: vgl. auch Urt. v. 14. Juli 1976 - IV ZR 239/74 = VersR 1976, 923; RGK-Komm. zum BGB, 12. Aufl. § 397 Rdn. 6).

    Von dieser Stillhalteverpflichtung des SVT werden aber auch diejenigen Schadensfälle erfaßt, in denen das vorgesehene Limit überschritten wird; der SVT kann daher wegen seiner Aufwendungen den Schädiger persönlich jedenfalls so lange nicht in Anspruch nehmen, als diese das Limit nicht erreichen (Senatsurt. v. 10. April 1973 a.a.O.; Johannsen in RGK-Kommentar z. BGB, 12. Aufl. § 202 Rdn. 15).

    Diese Frage war im Senatsurt. v. 10. April 1973 a.a.O. noch nicht entschieden.

    Zwar ist nicht zu verkennen, daß der für ein limitiertes TA wesentliche Gesichtspunkt, durch Festsetzung eines Höchstbetrages das mit einer solchen vergleichsweisen Schadensregulierung verbundene Risiko summenmäßig zu beschränken (Senatsurt. v. 10. April 1973 a.a.O.), hier nicht gilt.

  • BGH, 02.10.1984 - VI ZR 314/82

    Auslegung eines Teilungsabkommens

    Denn die mit dem Teilungsabkommen verbundenen verjährungshemmenden Wirkungen (Senatsurteile vom 10. April 1973 - VI ZR 48/72 = VersR 1973, 759, 760 und vom 13. Dezember 1977 = a.a.O. jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1973 - IV ZR 109/72 = VersR 1974, 546, 547) entfallen grundsätzlich erst mit der Erschöpfung des Abkommenslimits.
  • BGH, 20.05.1975 - VI ZR 138/74

    Schäden an Häusern wegen Veränderung des Grundwasserspiegels durch Bohrungen

    Das Berufungsgericht hat, obwohl es sich bei der Beurteilung der für den Vorprozeß maßgebenden Verjährung nach § 852 BGB der Möglichkeit einer solchen Rechtsgestaltung bewußt gewesen ist, im Verhältnis der Parteien des gegenwärtigen Rechtsstreits das Zustandekommen eines Stillhalteabkommens (pactum de non petendo) nicht geprüft (vgl. dazu BGH LM BGB § 202 Nr. 3 und Senatsurtele vom 28. November 1972 - VI ZR 126/71 - VersR 1973, 232, sowie vom 10. April 1973 - VI ZR 48/72 - VersR 1973, 759).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht